Heimatmuseum
Satzung des Heimatvereins "Feste Neustadt" e.V.
 

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Heimatverein "Feste Neustadt" e.V.
Er hat seinen Sitz in Bergneustadt und ist im Vereins­register eingetragen.
 

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein nimmt sich des Heimatgedankens an. Er fördert Brauchtum, Geschichte, Kultur und Kunst und führt ein Heimatmuseum in eigener Verantwortung.

2. Der Verein erstrebt keine Gewinne und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3. Der Heimatverein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
 

§ 3 
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
                                        

§ 4
Mitgliedschaft und Beiträge

1. Den Antrag auf Mitgliedschaft im Verein kann jeder stellen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

2. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird mit Beginn des Jahres im Voraus fällig. Der geschäftsführende Vorstand kann Beiträge stunden oder erlassen. Sämtliche Mitglied­schaftsrechte ruhen, solange das Mitglied nicht seine Beitragsverpflichtung nachweislich erfüllt hat. Ehren­mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes volljährige Mitglied ist in gleicher Weise zur Mitwirkung und zur Stimmabgabe bei den Mitgliederversammlungen berechtigt.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die von der Mitgliederversammlung erlassenen Anordnungen zu beachten und den Anweisungen der dazu berechtigten Organe Folge zu leisten.
 

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes sowie bei Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich. Fällige Jahresbeiträge sind in voller Höhe zu entrichten.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a. wenn es seinen rückständigen Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat,
b. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung,
c. bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 der Satzung,
d. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
e. wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schweren Schaden zufügt.

Der Ausschluß wird vom Gesamtvorstand mit Mehrheit beschlossen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Gesamt-vorstand kann das Mitglied auch in seiner Sitzung anhören.

Die Ausschlußentscheidung ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich die Überprüfung der Ausschlußentscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft zur Verein ergeben.

4. Die erneute Aufnahme eines ausgetretenen Mitgliedes ist möglich, wenn der Gesamtvorstand dies einstimmig beschließt.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Vereinsämter; bei Ausschluß sind Ehrenzeichen und Vereinseigentum zurückzugeben.
 

§ 7
Ehrenmitgliedschaft und Ehrenzeichen

1. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des geschäfts­führenden Vorstandes und Beschluß der Jahreshauptver­sammlung Personen ernannt werden, die im Verein besondere ehrenamtliche Leistungen erbracht haben.

2. Ehemalige Vorsitzende können von der Mitgliederversammlung in gleicher Weise zu Ehrenvorsitzenden erhoben werden.
Ehrenvorsitzende gehören dem erweiterten Vorstand an.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann an Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, Vereinsnadeln in Bronze, Silber und Gold verleihen.
 

§ 8
Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) den Ehrenvorsitzenden,
b) dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt Bergneustadt als geborenem Mitglied,
c) dem Hauptmann der Landsknechte,
d) dem Pressewart.

4. Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand bilden zusammen den Gesamtvorstand.
 
 

§ 9
Wahl des geschäftsführenden Vorstandes

1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden, soweit nicht diese Satzung eine abweichende Regelung vorsieht, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der geschäftsführende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederver­sammlung einen Vertreter bestimmen. Spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung ist ein Nachfolger des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu wählen.

2. Der geschäftsführende Vorstand faßt seine Beschlüsse jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

3. Sämtliche Beratungen und Mitteilungen in den Vorstandssitzungen sind vertraulich zu behandeln.
 
 
 
 
 
 

§ 10
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand verwaltet die Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er führt das Museum, wobei er sich eines Museumsleiters bzw. wissenschaftlich oder fachlich qualifizierter Personen bedienen kann.

2. Wird eigens ein Museumsleiter für erforderlich gehalten, so wird dieser vom geschäftsführenden Vorstand gewählt. Bei Zahlung eines Entgeltes hat die Mitgliederversammlung in der auf der Wahl folgenden Versammlung die Wahl eines Museumsleiters zu bestätigen.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann Verwaltungsaufgaben an Nichtmitglieder gegen Entgelt abgeben, insbesondere das Kassenwesen, die Pflege der Mitgliederdatei, Schriftverkehr und andere den Vereinsservice betreffenden Arbeiten. Dies gilt auch für Arbeiten, die zur umfassenden Führung des Museums notwendig sind und von ehrenamtlichen Mitgliedern nicht übernommen werden können.

4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über Mitgliedschaften des Vereins in anderen Organisationen, soweit der Jahresbetrag  EUR 300.-- nicht überschreitet. Über Mitgliedschaften mit höheren Beiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. 
 

§ 11
Aufgaben des 1. Vorsitzenden

Er beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversamm­lungen ein und leitet beide. Er faßt den der Mitgliederver­sammlung vorzulegenden Jahresbericht ab. Hierzu müssen ihm alle Vorstandsmitglieder die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach Maßgabe des §17 dieser Satzung.
 

§ 12
Aufgaben des 2. Vorsitzenden

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, soweit dieser verhindert ist oder vorzeitig ausscheidet. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden bei dessen Aufgaben und ist insbesondere für organisatorische Fragen zuständig. Ihm obliegt die Mitgliederverwaltung.

Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nach Maßgabe des §17 dieser Satzung.
 
 
 
 
 

§ 13
Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer hat über alle Sitzungen des geschäfts­führende Vorstandes und des Gesamtvorstandes sowie der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen. Er führt in Abstimmung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er wirkt nach Maßgabe des § 17 dieser Satzung bei der Vertretung des Vereins mit.
 

§ 14
Aufgaben des Kassierers

1. Der Kassierer hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens im Verein durchzuführen. Er sorgt dafür, daß bis zum Jahresschluß die fälligen Beiträge eingehen. Er erstattet dem Vorstand vor der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Finanzlage des Vereins. Auf Verlangen des Vorstandes ist er jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. In der Jahresmitgliederversammlung hat er den Kassenbericht vorzulegen und zu erläutern.

2. Der Kassenbestand soll das notwendige Maß an Bargeld nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Beträge sind verzinslich anzulegen. Ein Ausleihen von Vereinsgeldern an Mitglieder oder Dritte ist ausgeschlossen. Eventuell aufgenommene Darlehen und Kredite sind ordnungsgemäß zu verwalten.

3. Der Kassierer verfügt über alle Konten des Vereins nur gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden.
 

§ 15 
Aufgaben des erweiterten Vorstandes

1. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe den Kontakt zu den Bürgern der Stadt herzustellen und zu festigen. Er hat dem geschäftsführenden Vorstand Empfehlungen und Entscheidungshilfen in allen anstehenden Fragen zu geben. Der erweiterte Vorstand hat auch die Aufgabe, die auf ihn vom geschäftsführenden Vorstand delegierten Aufgaben in ihrer Gesamtheit oder in Einzelbereichen zu erfüllen.

2. Der Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand ein, wenn es die Belange des Vereins oder dieser Satzung erfordern.

3. Der Pressewart ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins und hält Kontakt zur Lokalpresse.
 

§ 16
Arbeitsgruppen

1. Die Vereinsarbeit wird unterstützt von Arbeitsgruppen, die vom geschäftsführenden Vorstand eingerichtet werden. Jedes Mitglied kann in diesen Arbeitsgruppen mitarbeiten und seine Kenntnisse und Fähigkeiten einbringen. Die Arbeitsgruppen sollen von einer Person verantwortlich geleitet und gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand vertreten werden.
 
2. Die Arbeitsgruppen sollen wichtige Aufgabenbereiche des Vereins im Team bearbeiten. Dazu können insbesondere gehören:

Ø Aufbau und Verwaltung des Archivs
Ø Historischer Arbeitskreis
Ø Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, Sonderaufgaben (SAT 1)
Ø Pflege der Internetseite
Ø Mitgliederwerbung
Ø Museumswerbung
Ø Liegenschaftsverwaltung

3. Die Leiter der Arbeitsgruppen sollen an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
 

§ 17
Vertretung des Vereins

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind in Verbindung mitein­ander oder jeweils mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergericht­lich zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt. Sie sind gegenüber dem Verein verpflichtet, sich an die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu halten.
 

§ 18
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Beschlüsse sind für alle Vereinsorgane verbindlich.
 

§ 19
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

     1. die Wahl des Gesamtvorstandes nach Maßgabe dieser Satzung,
     2. die Wahl von 2 Kassenprüfern,
     3. die Genehmigung des Jahresberichtes,
     4. die Genehmigung des Kassenberichtes,
     5. die Festsetzung der Beiträge,
     6. die jährliche. Entlastung des geschäftsführenden. Vorstandes,
     7. die Entscheidung über Ausgaben des geschäftsführenden Vorstandes, welche im Einzelfall EUR 5.000.-- überschreiten,
     8. die Wahl von Ehrenvorsitzenden und -mitgliedern,
     9. die Entscheidung über den Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten,
     10. die Änderung der Satzung,
     11. die Entscheidung über besondere Anträge des Vorstandes sowie einzelner Mitglieder,
     12. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
 

§ 20
Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Es findet alljährlich mindestens eine Mitgliederver­sammlung statt, die vom 1. Vorsitzenden einberufen wird. Er muß innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einbe­rufen, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mit­glieder unter Angabe von Gründen dies beantragen.

2. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder durch Rundschreiben oder Bekanntmachung in "Bergneustadt im Blick Amtsblatt der Stadt Bergneustadt" mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstage eingeladen. In der Einladung ist die Tagesordnung aufzuführen.

3. Jede vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
 

§ 21 
Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Anträge für die Mitgliederversammlung sind nach Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

2. Dringlichkeitsanträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur durch Unterstützung von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder noch in derselben Versammlung zur Beratung und Beschlußfassung gelangen. Auch diese Anträge sind schriftlich einzureichen.

3. Über sämtliche Versammlungen sind Niederschriften aufzunehmen, welche vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
 

§ 22
Wahlen und Abstimmungen

1. Wahlen erfolgen grundsätzlich mittels Handzeichen, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Erhält kein Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Endet die Stichwahl mit Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

2. Bei Abstimmungen sind Anträge mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

3. Für Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins gelten die Vorschriften des BGB.
 
 
 

§ 23
Kassenprüfer

1. Zugleich mit dem Vorstand werden zwei Kassenprüfer auf 3 Jahre gewählt. Sie dürfen kein anderes Vereinsamt im Sinne dieser Satzung ausüben. Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl der Kassenprüfer ist ausgeschlossen.

2. Alljährlich findet zum Jahresende eine Kassenprüfung statt. Darüber hinaus können die Kassenprüfer unvermutet weitere Kassenprüfungen vornehmen.

3. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstandes ihren Bericht vor.
 

§ 24
Hauptmann der Landsknechte

Die Landsknechte und Marketenderinnen wählen aus ihrer Mitte den Hauptmann auf einen Zeitraum von 3 Jahren. Die gewählte Person ist dem geschäftsführenden Vorstand zur Bestätigung vorzuschlagen.
Der Hauptmann ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.
 

§ 25
Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Bergneustadt, die es unmittel­bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Sie übernimmt mit der Übertragung des Vermögens auch die Abwicklung der vom Verein abgeschlossenen und noch laufenden Verträge.
 


 
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