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| Satzung des Heimatvereins
"Feste Neustadt" e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen: Heimatverein "Feste Neustadt" e.V.
§ 2
1. Der Verein nimmt sich des Heimatgedankens an. Er fördert Brauchtum, Geschichte, Kultur und Kunst und führt ein Heimatmuseum in eigener Verantwortung. 2. Der Verein erstrebt keine Gewinne und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 3. Der Heimatverein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
1. Den Antrag auf Mitgliedschaft im Verein kann jeder stellen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 2. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Er wird mit Beginn des Jahres im Voraus fällig. Der geschäftsführende
Vorstand kann Beiträge stunden oder erlassen. Sämtliche Mitgliedschaftsrechte
ruhen, solange das Mitglied nicht seine Beitragsverpflichtung nachweislich
erfüllt hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
1. Jedes volljährige Mitglied ist in gleicher Weise zur Mitwirkung und zur Stimmabgabe bei den Mitgliederversammlungen berechtigt. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die von der Mitgliederversammlung
erlassenen Anordnungen zu beachten und den Anweisungen der dazu berechtigten
Organe Folge zu leisten.
§ 6
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes sowie bei Auflösung des Vereins. 2. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich. Fällige Jahresbeiträge sind in voller Höhe zu entrichten. 3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
Der Ausschluß wird vom Gesamtvorstand mit Mehrheit beschlossen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Gesamt-vorstand kann das Mitglied auch in seiner Sitzung anhören. Die Ausschlußentscheidung ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich die Überprüfung der Ausschlußentscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft zur Verein ergeben. 4. Die erneute Aufnahme eines ausgetretenen Mitgliedes ist möglich, wenn der Gesamtvorstand dies einstimmig beschließt. 5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle
Vereinsämter; bei Ausschluß sind Ehrenzeichen und Vereinseigentum
zurückzugeben.
§ 7
1. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes und Beschluß der Jahreshauptversammlung Personen ernannt werden, die im Verein besondere ehrenamtliche Leistungen erbracht haben. 2. Ehemalige Vorsitzende können von der Mitgliederversammlung in
gleicher Weise zu Ehrenvorsitzenden erhoben werden.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann an Mitglieder, die
sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, Vereinsnadeln in
Bronze, Silber und Gold verleihen.
§ 8
1. Organe des Vereins sind:
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
4. Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand bilden
zusammen den Gesamtvorstand.
§ 9
1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden, soweit nicht diese Satzung eine abweichende Regelung vorsieht, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der geschäftsführende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter bestimmen. Spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung ist ein Nachfolger des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu wählen. 2. Der geschäftsführende Vorstand faßt seine Beschlüsse jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3. Sämtliche Beratungen und Mitteilungen in den Vorstandssitzungen
sind vertraulich zu behandeln.
§ 10
1. Der geschäftsführende Vorstand verwaltet die Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er führt das Museum, wobei er sich eines Museumsleiters bzw. wissenschaftlich oder fachlich qualifizierter Personen bedienen kann. 2. Wird eigens ein Museumsleiter für erforderlich gehalten, so wird dieser vom geschäftsführenden Vorstand gewählt. Bei Zahlung eines Entgeltes hat die Mitgliederversammlung in der auf der Wahl folgenden Versammlung die Wahl eines Museumsleiters zu bestätigen. 3. Der geschäftsführende Vorstand kann Verwaltungsaufgaben an Nichtmitglieder gegen Entgelt abgeben, insbesondere das Kassenwesen, die Pflege der Mitgliederdatei, Schriftverkehr und andere den Vereinsservice betreffenden Arbeiten. Dies gilt auch für Arbeiten, die zur umfassenden Führung des Museums notwendig sind und von ehrenamtlichen Mitgliedern nicht übernommen werden können. 4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über Mitgliedschaften
des Vereins in anderen Organisationen, soweit der Jahresbetrag EUR
300.-- nicht überschreitet. Über Mitgliedschaften mit höheren
Beiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11
Er beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet beide. Er faßt den der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresbericht ab. Hierzu müssen ihm alle Vorstandsmitglieder die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach Maßgabe des §17
dieser Satzung.
§ 12
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, soweit dieser verhindert ist oder vorzeitig ausscheidet. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden bei dessen Aufgaben und ist insbesondere für organisatorische Fragen zuständig. Ihm obliegt die Mitgliederverwaltung. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nach Maßgabe des §17
dieser Satzung.
§ 13
Der Schriftführer hat über alle Sitzungen des geschäftsführende
Vorstandes und des Gesamtvorstandes sowie der Mitgliederversammlung Protokoll
zu führen. Er führt in Abstimmung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden
den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er wirkt nach Maßgabe des
§ 17 dieser Satzung bei der Vertretung des Vereins mit.
§ 14
1. Der Kassierer hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens im Verein durchzuführen. Er sorgt dafür, daß bis zum Jahresschluß die fälligen Beiträge eingehen. Er erstattet dem Vorstand vor der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Finanzlage des Vereins. Auf Verlangen des Vorstandes ist er jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. In der Jahresmitgliederversammlung hat er den Kassenbericht vorzulegen und zu erläutern. 2. Der Kassenbestand soll das notwendige Maß an Bargeld nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Beträge sind verzinslich anzulegen. Ein Ausleihen von Vereinsgeldern an Mitglieder oder Dritte ist ausgeschlossen. Eventuell aufgenommene Darlehen und Kredite sind ordnungsgemäß zu verwalten. 3. Der Kassierer verfügt über alle Konten des Vereins nur
gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden.
§ 15
1. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe den Kontakt zu den Bürgern der Stadt herzustellen und zu festigen. Er hat dem geschäftsführenden Vorstand Empfehlungen und Entscheidungshilfen in allen anstehenden Fragen zu geben. Der erweiterte Vorstand hat auch die Aufgabe, die auf ihn vom geschäftsführenden Vorstand delegierten Aufgaben in ihrer Gesamtheit oder in Einzelbereichen zu erfüllen. 2. Der Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand ein, wenn es die Belange des Vereins oder dieser Satzung erfordern. 3. Der Pressewart ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit
des Vereins und hält Kontakt zur Lokalpresse.
§ 16
1. Die Vereinsarbeit wird unterstützt von Arbeitsgruppen, die vom
geschäftsführenden Vorstand eingerichtet werden. Jedes Mitglied
kann in diesen Arbeitsgruppen mitarbeiten und seine Kenntnisse und Fähigkeiten
einbringen. Die Arbeitsgruppen sollen von einer Person verantwortlich geleitet
und gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand vertreten
werden.
Ø Aufbau und Verwaltung des Archivs
3. Die Leiter der Arbeitsgruppen sollen an den Sitzungen des Gesamtvorstandes
teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 17
Der 1. und der 2. Vorsitzende sind in Verbindung miteinander oder
jeweils mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung des Vereins
im Sinne des § 26 BGB berechtigt. Sie sind gegenüber dem Verein
verpflichtet, sich an die Beschlüsse des geschäftsführenden
Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu halten.
§ 18
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die
Beschlüsse sind für alle Vereinsorgane verbindlich.
§ 19
Die Mitgliederversammlung entscheidet über: 1. die Wahl des Gesamtvorstandes nach Maßgabe
dieser Satzung,
§ 20
1. Es findet alljährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt, die vom 1. Vorsitzenden einberufen wird. Er muß innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen dies beantragen. 2. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder durch Rundschreiben oder Bekanntmachung in "Bergneustadt im Blick Amtsblatt der Stadt Bergneustadt" mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstage eingeladen. In der Einladung ist die Tagesordnung aufzuführen. 3. Jede vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 21
1. Anträge für die Mitgliederversammlung sind nach Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. 2. Dringlichkeitsanträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur durch Unterstützung von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder noch in derselben Versammlung zur Beratung und Beschlußfassung gelangen. Auch diese Anträge sind schriftlich einzureichen. 3. Über sämtliche Versammlungen sind Niederschriften aufzunehmen,
welche vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben
sind.
§ 22
1. Wahlen erfolgen grundsätzlich mittels Handzeichen, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Erhält kein Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Endet die Stichwahl mit Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 2. Bei Abstimmungen sind Anträge mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 3. Für Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
gelten die Vorschriften des BGB.
§ 23
1. Zugleich mit dem Vorstand werden zwei Kassenprüfer auf 3 Jahre gewählt. Sie dürfen kein anderes Vereinsamt im Sinne dieser Satzung ausüben. Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl der Kassenprüfer ist ausgeschlossen. 2. Alljährlich findet zum Jahresende eine Kassenprüfung statt. Darüber hinaus können die Kassenprüfer unvermutet weitere Kassenprüfungen vornehmen. 3. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung vor der Entlastung
des Vorstandes ihren Bericht vor.
§ 24
Die Landsknechte und Marketenderinnen wählen aus ihrer Mitte den
Hauptmann auf einen Zeitraum von 3 Jahren. Die gewählte Person ist
dem geschäftsführenden Vorstand zur Bestätigung vorzuschlagen.
§ 25
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Bergneustadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sie übernimmt mit der Übertragung des Vermögens auch
die Abwicklung der vom Verein abgeschlossenen und noch laufenden Verträge.
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